Immer wieder fragen Bürger, warum sie nicht eine schnelle Antwort auf ihre Hinweise/Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung zu Bebauungsplänen bekommen. Aus diesem Anlass möchten wir hier das Verfahren der Bürgerbeteiligung erläutern.
Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet die gesetzliche Grundlage für den Erlass eines Bebauungsplanes. Das Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung besteht im Regelfall aus zwei Stufen.
Die erste Stufe umfasst die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, die in der Stadt Waren (Müritz) größtenteils in Form einer Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt wird. Hier werden die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, unterschiedliche Planungsvarianten sowie deren Auswirkungen vorgestellt. Die gegebenen Hinweise werden bei der weiteren Bearbeitung berücksichtigt. Mit Vorliegen eines durch die Stadtvertretung gebilligten Planentwurfs (Entwurfs- und Auslegungsbeschluss) beginnt die zweite Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Regelfall wird der Planentwurf mit der Begründung und eventuell noch weiteren Anlagen für die Dauer eines Monats ausgelegt. Danach erfolgt die Erstellung der Abwägungsunterlagen. Hierzu gehören neben den Stellungnahmen der Bürger/Öffentlichkeit auch die der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden. Dieser Abwägungsprozess bildet das Kernstück des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan. Dabei sind die „öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen“. Im Abwägungsprozess wird oft noch die Erstellung von Fachgutachten bzw. Verträgen erforderlich, so dass hier ein gewisser Zeitraum benötigt wird. Erst danach erfolgt die Behandlung der Abwägungsunterlagen in den politischen Gremien der Stadt. Die Abwägung erfolgt letztendlich durch Beschluss der Stadtvertretung. Das Ergebnis der Abwägung wird dann nach Beschlussfassung der Stadtvertretung allen Einwendern mitgeteilt. Der Zeitraum vom Ende einer öffentlichen Auslegung bis zum Abwägungsbeschluss kann daher gut ein halbes Jahr dauern. Der Zeitpunkt des Abwägungsbeschlusses ist oftmals auch von Investoren oder von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange abhängig, auf die die Stadt keinen Einfluss hat.
Wie bereits oben dargelegt, erfolgt die Abwägung durch die politischen Gremien der Stadt. Daher können auch im Vorab keine Aussagen zu den Stellungnahmen der Bürger gemacht werden, die das Ergebnis der Abwägung vorwegnehmen.