Stadtvertretung - § 22 Kommunalverfassung M-V
Die Gemeindevertretung ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger und das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Gemeinde. In Städten führt sie die Bezeichnung Stadtvertretung. Die Gemeindevertretung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Sie kann ihre Befugnisse insoweit auf den Hauptausschuss oder auf den Bürgermeister übertragen, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Die Aufgaben als oberste Dienstbehörde des Bürgermeisters und der Beigeordneten sind nicht übertragbar. Die Gemeindevertretung übt ihre Befugnisse nach Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bürgermeister aus, das durch Beschluss mit der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung ersetzt werden kann. Die Gemeindevertretung ist Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Die Gemeindevertretung gibt sich zur Regelung ihrer inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.
Ausschüsse - § 36 Kommunalverfassung M-V
Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse ständige oder zeitweilige Ausschüsse bilden, die beratend tätig werden. Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, regelt die Hauptsatzung Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse. Sie bestimmt auch, ob stellvertretende Mitglieder zu wählen sind.