Überbrückungshilfe – Förderprogramm von Bund und Ländern
Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
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Liquiditätshilfen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Die rückzahlbaren Corona-Liquiditätshilfen I, max. 200.000 EUR für kleine und mittlere Unternehmen, wurden dahingehend angepasst, dass der zins- und tilgungsfreie Zeitraum sowie die Laufzeit der gewährten rückzahlbaren Zuwendung um jeweils acht Monate verlängert wird. Die Frist zur Antragstellung endete am 31.07.2020.
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Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern
Maßnahmen der Bürgschaftsbank Mecklenburg-Vorpommern sind über Ihre Hausbank nutzbar (verdoppelte Obergrenze für Bürgschaften, Ausweitung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite, Prozessbeschleunigung für Bürgschaften bis 250.000 EUR, BMV Express Liquidität bis 625.000 EUR)
KfW-Kredite für Unternehmen sind ebenfalls über Ihre Hausbank nutzbar
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Rückzahlbare Corona-Liquiditätshilfe für den Einzelhandel
Für den stationären Einzelhandel, der seit dem 16.Dezember 2020 für Kunden geschlossen ist, wird eine Sonderregelung für die Corona-Liquiditätshilfe II geschaffen, sowie die Tilgungsfreiheit von einem auf zwei Jahre verlängert.
Die Förderung können Kleinst-, Kleine und Mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) einschließlich Freiberufler inklusive Kulturschaffenden – mit Sitz und Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern und Soloselbstständige oder Freiberufler einschließlich der Tätigkeit als Kulturschaffender (muss im Vollerwerb ausgeübt werden) erhalten.
Zusätzlich muss das Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Marktpräsenzprämie für den Einzelhandel
Bei einem durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 70% (im Vergleich zum Vorjahr) in Einzelhandelbetrieben infolge der Schließung im November und Dezember 2020 gewährt das Land eine einmalige Pauschale i.H.v. 5000 EUR pro Unternehmen. Das Geld soll für Maßnahmen verwendet werden, die zur Erhöhung der Marktpräsenz z.B. durch Werbung, Verkaufsförderaktionen, den Aufbau des Internetauftritts oder Onlineshops (vorzugsweise auf dem digitalen Markt MV) beitragen.
Die Antragsfrist endete am 31.Mai 2021.
Vorfinanzierung von Corona-Hilfen des Bundes im Einzelfall
Das Land finanziert in Fällen mit schwerwiegenden Liquiditätsproblemen die Corona-Hilfen des Bundes im Einzelfall vor. Die Höhe wird individuell festgelegt.
Neustart-Prämie
Verlängerung der Neustart-Prämie bis zum 30.06.2021
Beschäftigte, für die die Leistung beantragt wird, waren während der Corona-Pandemie in besonderem Umfang von Arbeitsausfall betroffen. Das heißt, dass die individuelle Corona bedingte Kurzarbeit zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2021 in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten mindestens 50 % betrug.
Starthilfe für Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe
Die Antragsfrist endet am 28. Februar 2021.
Vom Land wird eine einmalige, nicht zurückzuzahlende Anlaufkostenpauschale in Höhe von 5% des für die Novemberhilfe maßgeblichen Vergleichsumsatzes gewährt, als Beitrag zu den Wiederanlaufkosten nach den Betriebsschließungen.
Modernisierung für Beherbergungsbetriebe
Investitionen zur Qualitätsverbesserung sollen gefördert werden. Dazu gehören die Verbesserung der Ausstattung und des Angebotes, sowie die Steigerung der Energieeffizienz oder Verbesserung der Klimafreundlichkeit. Eine Handreichung vom Landesförderinstitut wird für die Antragsteller veröffentlicht.
Die Antragsunterlagen müssen bis spätestens 31. März 2021 vollständig beim LFI vorliegen.
Förderung der Ausbildungssicherung
Die bestehenden Qualifizierungsförderungen bei der GSA werden vom Land geöffnet. Es wird eine einmalige und zeitliche befristete Zuwendung für Qualifizierungsmaßnahmen von Auszubildenden geben. Dies gilt für Unternehmen und Freiberufler, die in anerkannten Berufen ausbilden.
Eine Antragstellung ist ab sofort bis einschließlich zum 31.08.2021 möglich.
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Für Unternehmen, welche durch die Coronakrise in Schieflage geraten sind und bei denen Aussicht auf Rettung besteht, ist es möglich die Insolvenzantragspflicht auszusetzen.
Um die Folgen der Corona-Pandemie für die Wirtschaft abzufedern, wurde die Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 verlängert.
Bitte holen Sie sich diesbezüglich unbedingt Rat durch einen Anwalt.
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