Die Stadt Waren (Müritz) und die Landeszentrale für politische Bildung Mecklenburg-Vorpommern laden am Freitag, 16. Oktober 2026, zur Erinnerungs- und Gedenkveranstaltung an die Friedliche Revolution von 1989 ein. Beginn ist um 17:30 Uhr im Haus des Gastes. Interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie Gäste der Stadt sind eingeladen, dabei zu sein, wenn Zeitzeugen die Fragen der jungen Generation beantworten. Der Eintritt ist frei.
Als Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Waren (Müritz) haben Sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung M-V das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an die Stadtvertretung zu wenden. Auch Grundstücksbesitzer oder Gewerbetreibende aus Waren (Müritz) sind petitionsberechtigt.
Wichtige Fragen zum Thema Petitionen
Was kann Gegenstand einer Petition sein?
Eine Petition enthält eine Anregung oder eine Beschwerde, die sich auf Aufgaben der Stadt oder Entscheidungen ihrer Organe bezieht. Sie kann von einzelnen Personen oder auch in Gruppen eingereicht werden.
Beispiele für zulässige Anliegen:
- Erhalt oder Schaffung von Grünflächen
- Verkehrsberuhigung in Wohngebieten
- Barrierefreiheit öffentlicher Einrichtungen
Ausgenommen sind u. a. Angelegenheiten, die auf dem Rechtsweg zu klären sind, bloße Meinungsäußerungen, Belehrungen, Dienstaufsichtsbeschwerden, Widersprüche oder Schreiben mit beleidigenden, unverständlichen oder rechtswidrigen Inhalten.
Wie schreibt man eine Petition?
Eine Petition ist in Schrift- oder Textform an die Stadt Waren (Müritz), Sitzungsdienst, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz) zu richten und muss die einreichende Person nebst Anschrift erkennen lassen.
Das Formerfordernis erfüllt auch eine per E-Mail an petition@waren-mueritz.de übermittelte Petition, die den Namen, die Anschrift und eine gültige E-Mailadresse der Einsenderin bzw. des Einsenders enthält oder eine über die Einwohnersprechstunde des Präsidenten der Stadtvertretung übermittelte Petition.
Ist der Hauptausschuss der richtige Adressat?
In einigen Fällen muss dem Einreicher einer Petition mitgeteilt werden, dass der geschilderte Sachverhalt nicht in die Zuständigkeit des Hauptausschusses fällt.
Grundsätzlich gilt: Alle Sachverhalte, die im Hauptausschuss beschlossen werden können, eignen sich auch als Inhalt einer Petition (Grundsatz- und Richtungsentscheidungen).
Die Verwaltung ist für die „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ zuständig.
