Schiedsstelle

Das gemeindliche Schiedswesen in Deutschland dient der Beilegung weniger bedeutsamer strafrechtlicher und zivilrechtlicher Angelegenheiten. Die betreffenden Einrichtungen werden Schiedsstellen genannt und fungieren in der Regel als Vergleichsbehörden im Sinne der Strafprozessordnung und auch als Gütestellen im Sinne der Zivilprozessordnung. Die ehrenamtlich tätigen Schlichter werden als Schiedspersonen bezeichnet.
Die Schiedsperson wird vom Gemeinderat gewählt, ist ehrenamtlich tätig und unterliegt der Aufsicht der Justizverwaltung. Das Amt ist ein auf Zeit ausgeübtes Ehrenamt mit der Aufgabe, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten. Schiedspersonen entscheiden nicht, sondern führen rechtlich einen Vergleich herbei, das heißt einen Vertrag zwischen den sich einigenden Parteien, aus dem gegebenenfalls auch unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.

Wichtige Fragen zum Thema Schiedsstelle

Wann benötige ich einen Schiedsmann? Was ist geschehen?

  • Einer Person wurde von einer anderen Person etwas zugefügt.
  • sie möchte einen Schaden ersetzt haben oder
  • sie möchte, dass die andere Person etwas tut oder unterlässt.

Wann muss/sollte vor Klageerhebung ein Sühneversuch stattfinden?

Privatklagedelikte sind:

  • Hausfriedensbruch - Beleidigung - Üble Nachrede - Verleumdung - Körperverletzung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses - Bedrohung - Sachbeschädigung - Rauschtaten


Zivilrechtsstreitigkeiten sind:

  • Vermögensrechtliche Ansprüche - wenn es um die Zahlung von Geld geht,
  • oder es sich um eine auf Geld schätzbare Leistung handelt

Obligatorische Streitschlichtung

  • Nachbarschaftsstreitigkeiten, z.B.: Überhang (Äste, Wurzeln), Überfall (Laub, Früchte), Grenzbaum, Grenzabstand von Pflanzen, Einfriedung, Lärm, Gase, Gerüche, Tiere etc.
  • Verletzung der persönlichen Ehre
  • Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes

Was ist zu tun?

  • Die geschädigte Person stellt bei dem Schiedsamt einen Antrag auf Durchführung einer Schlichtungsverhandlung.
  • Bei der Antragstellung ist ein Vorschuss von 50 € zu entrichten (damit sind in der Regel alle anfallenden Kosten des Schlichtungsverfahren abgedeckt)
  • Der Schiedsmann/die Schiedsfrau ist unparteiisch und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Ladung der Parteien

  • Die Antragstellende Partei und die Gegenpartei werden zur Schlichtungsverhandlung geladen.
  • Die Parteien müssen persönlich erscheinen.
  • Bei unentschuldigtem Ausbleiben muss ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Schlichtungsverhandlung

Einigung

  • Es gibt keinen Zwang sich zu einigen, aber gerade bei Nachbarschaftsstreitigkeiten ist es ratsam sich zu einigen, denn Nachbarn müssen weiterhin zusammen leben.
  • Die Schlichtungsverhandlung ist mündlich und nicht öffentlich.
  • Wenn sich die Parteien gütlich in der Verhandlung einigen, wird ein Vergleich geschlossen. Der Vergleich wird in einem Protokoll festgehalten und von beiden Parteien unterschrieben.
  • Ein Vergleich ist rechtsverbindlich.
  • Niemand wird verurteilt –  es gibt keine Verlierer.
  • Im Vergleich wird auch vereinbart, wer die Verfahrenskosten bezahlt.
  • Der Vergleich ist 30 Jahre lang vollstreckbar.
  • Erfüllt eine Partei den Vergleich nicht, so kann die andere die Zwangsvollstreckung betreiben.
  • Auf Verlangen können die Parteien eine (kostenpflichtige) Abschrift des Protokolls bekommen.

Keine Einigung

Wenn die Parteien sich nicht einigen, so bekommt die antragstellende Partei von Amts wegen oder auf Verlangen:

  • eine (kostenpflichtige) Bescheinigung über das Ergebnis der Schlichtungsverhandlung.
  • Die antragstellende Partei kann damit bei Gericht Klage erheben.

Wenn Sie ein Vorgespräch mit der für Ihr Anliegen zuständigen Schiedsperson wünschen, rufen Sie bitte wegen einer Terminabsprache an.