Das gemeindliche Schiedswesen in Deutschland dient der Beilegung weniger bedeutsamer strafrechtlicher und zivilrechtlicher Angelegenheiten. Die betreffenden Einrichtungen werden Schiedsstellen genannt und fungieren in der Regel als Vergleichsbehörden im Sinne der Strafprozessordnung und auch als Gütestellen im Sinne der Zivilprozessordnung. Die ehrenamtlich tätigen Schlichter werden als Schiedspersonen bezeichnet.
Die Schiedsperson wird vom Gemeinderat gewählt, ist ehrenamtlich tätig und unterliegt der Aufsicht der Justizverwaltung. Das Amt ist ein auf Zeit ausgeübtes Ehrenamt mit der Aufgabe, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten. Schiedspersonen entscheiden nicht, sondern führen rechtlich einen Vergleich herbei, das heißt einen Vertrag zwischen den sich einigenden Parteien, aus dem gegebenenfalls auch unmittelbar die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.