Die Stadt Waren (Müritz) lädt auch in diesem Jahr alle Seniorinnen und Senioren herzlich zur traditionellen Weihnachtsfeier am Dienstag, den 9. Dezember 2025, um 14:00 Uhr ein. Eintrittskarten sind ab sofort ausschließlich in der Waren (Müritz)-Information oder telefonisch unter 03991 747790 erhältlich.
Als Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Waren (Müritz) haben Sie gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung M-V das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden an die Stadtvertretung zu wenden. Auch Grundstücksbesitzer oder Gewerbetreibende aus Waren (Müritz) sind petitionsberechtigt.
Wichtige Fragen zum Thema Petitionen
Was kann Gegenstand einer Petition sein?
Eine Petition enthält eine Anregung oder eine Beschwerde, die sich auf Aufgaben der Stadt oder Entscheidungen ihrer Organe bezieht. Sie kann von einzelnen Personen oder auch in Gruppen eingereicht werden.
Beispiele für zulässige Anliegen:
- Erhalt oder Schaffung von Grünflächen
- Verkehrsberuhigung in Wohngebieten
- Barrierefreiheit öffentlicher Einrichtungen
Ausgenommen sind u. a. Angelegenheiten, die auf dem Rechtsweg zu klären sind, bloße Meinungsäußerungen, Belehrungen, Dienstaufsichtsbeschwerden, Widersprüche oder Schreiben mit beleidigenden, unverständlichen oder rechtswidrigen Inhalten.
Wie schreibt man eine Petition?
Eine Petition ist in Schrift- oder Textform an die Stadt Waren (Müritz), Geschäftsstelle des Petitionsausschusses, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz) zu richten und muss die einreichende Person nebst Anschrift erkennen lassen.
Das Formerfordernis erfüllt auch:
eine per E-Mail an petition@waren-mueritz.de übermittelte Petition, die den Namen, die Anschrift und eine gültige E-Mailadresse der Einsenderin bzw. des Einsenders enthält
eine über die Einwohnersprechstunde des Präsidenten der Stadtvertretung übermittelte Petition
Ist der Petitionsausschuss der richtige Adressat?
In einigen Fällen muss dem Einreicher einer Petition mitgeteilt werden, dass der Petitionsausschuss kein Verfahren einleiten kann, da der geschilderte Sachverhalt nicht in die Zuständigkeit der Stadtvertretung fällt.
Grundsätzlich gilt: Alle Sachverhalte, die von der Stadtvertretung beschlossen werden können, eignen sich auch als Inhalt einer Petition für den Petitionsausschuss (Grundsatz- und Richtungsentscheidungen).
Die Verwaltung ist für die „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ zuständig.
Was passiert nach der Einreichung?
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Petitionsausschusses (PDF 84 KB)
