In öffentlichen Gebäuden dürfen Büros vom 1. September bis 28. Februar nur noch bis maximal 19 Grad beheizt werden. Bisher lag die empfohlene Mindesttemperatur bei 20 Grad. In Arbeitsräumen, in denen körperliche Tätigkeiten verrichtet werden, ist die Höchsttemperatur je nach Schwere der Tätigkeit noch niedriger. Durchgangsbereiche wie Flure, Foyers oder Technikräume sollen nicht mehr geheizt werden. Ausgenommen sind medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kitas.
Boiler und Durchlauferhitzer für die Warmwasserbereitung müssen vom 1. September bis 28. Februar ausgeschaltet werden, wenn deren Betrieb überwiegend dem Händewaschen dient und keine Hygienevorschriften entgegenstehen. Bei einer zentralen Warmwasserbereitung muss die Temperatur soweit abgesenkt werden, wie es erforderlich ist, um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen zu vermeiden. Ausgenommen sind jeweils medizinische Einrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kitas.
Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen ist vom 1. September bis 28. Februar untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten. Die Sicherheits- und Notbeleuchtung sind ausgenommen.