Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Bereiche werden im Rahmen der Ihnen vertrauten Öffnungs- und Sprechzeiten Ihre Anliegen bearbeitet. Nach Weihnachten bleibt die Verwaltung bis einschließlich 2. Januar 2026 geschlossen.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann auf Antrag gemäß § 31 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und wenn
• Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
• die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
• die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Über den Befreiungsantrag entscheidet bei verfahrenspflichtigen Vorhaben die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte im Einvernehmen mit der Stadt Waren (Müritz). Bei verfahrensfreien Vorhaben entscheidet die Stadt Waren (Müritz).
