Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen Bereiche werden im Rahmen der Ihnen vertrauten Öffnungs- und Sprechzeiten Ihre Anliegen bearbeitet. Nach Weihnachten bleibt die Verwaltung bis einschließlich 2. Januar 2026 geschlossen.
Nach Auflösung der Ehe durch Tod, Scheidung oder Aufhebung führen die Ehegatten grundsätzlich ihren Ehenamen weiter. Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann jedoch erklären, dass er anstelle seines Ehenamens seinen Geburtsnamen wieder annimmt. Er kann aber auch den Familiennamen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung seines Ehenamens geführt hat.
Diese Erklärung kann in jedem Standesamt persönlich abgegeben werden, wirksam wird sie aber erst mit der Entgegennahme durch das zuständige Standesamt. Zuständig ist das Standesamt, welches das Eheregister führt.
Die Gebühr für die Erklärung beträgt 35,00 Euro.
