Sehr geehrter Herr Dr. Küster,
auf Ihren Antrag vom 25.11.2021 i. V. m. dem am 26.10.2021 beschlossenen Nachtragswirtschaftsplan 2021 ergehen folgende Entscheidungen:
1. Bewilligung
Auf Ihren o. g. Antrag vom 25.11.2021 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.01.2021 - 31.12.2021 eine Zuwendung in Höhe von (Angaben in Zahlen sowie in Buchstaben): bis zu 230.500,00 € (zweihundertdreißigtausendfünfhundert 00/100 €
2. Zweckbindung
Die Zuwendung ist als Betriebsbeihilfe i. S. v. Artikel 53 AGVO1 zur Deckung des laufenden Betriebsverlustes i. S. d Art. 53 Abs. 7 AGVO für das Geschäftsjahr 2021 zweckgebunden und zugleich beschränkt auf die beihilfefähigen Kosten i. S. d. Art. 53 Abs. 5 AGVO.
3. Zuwendungsgrundlage, Zuwendungshöhe/-art und Auszahlung
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des mit dem Gesellschafterbeschluss vom 26.10.2021 beschlossenen Nachtragswirtschaftsplanes für das Jahr 2021 und auf Grundlage des durch Sie eingereichten Antrages vom 25.11.2021. Die Zuwendung wird als Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV gewertet, die gem. Art. 3 i. V. m Art. 4 bis 9 und 53 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gem. Art. 108 Abs. 8 AEUV freigestellt ist. Zugleich handelt es sich bei der Zuwendung der Stadt Waren (Müritz) um eine Projektförderung als Voll- und Fehlbedarfsfinanzierung. Diese wird i. H. v. 50 % (Anteil Zuwendungsgeber) der zuwendungsfähigen Ausgaben mit Begrenzung auf den Höchstbetrag von 230.500,00 € gewährt. Die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gem. des Nachtragswirtschaftsplanes 2021 beträgt 461.000,00 €. Dies entspricht dem nicht gedeckten Jahresergebnis. Die Zuwendung kann erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Sie können die Bestandskraft des Bescheides und damit die Auszahlung der Mittel beschleunigen, indem Sie die Bewilligungsbedingungen anerkennen und auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten. Eine entsprechende Erklärung ist beigefügt.
4. Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt
Es gelten die Bestimmungen des Art. 3 i. V. m. Art. 4 - 9 und Art. 53 AGVO und zudem die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest.-P). sofern mit diesem Bescheid nicht abweichende Bestimmungen zu Einzelregelungen der ANBest.-P erlassen sind. Die ANBest.-P ist Bestandteil dieses Bescheides. Die bestimmungsgemäße Verwendung nach den vorgenannten Grundlagen muss bis zum 30.09.2022 durch Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses inkl. Lagebericht nachgewiesen werden (ersetzt Verwendungsnachweis und Sachbericht; Vorlage der Originalbelege entfällt). Die zuwendungs- und beihilfefähigen Kosten nach der ANBest.-P und der AGVO sind, soweit zutreffend, durch eine Trennungsrechnung auszuweisen. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 7, 8 und Art. 53 der AGVO hingewiesen. Die zuwendungs- und beihilferechtliche Prüfung und Abrechnung obliegt der Geschäftsführung. Zuwendungen sind für den angegebenen Zweck zu verwenden. Die Beträge, welche nach Feststellung des Jahresabschlusses 2021 nicht erforderlich waren. um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den Bewilligungszeitraum auszugleichen, sind zurückzuzahlen (vgl. Art. 53 Abs. 7 AGVO). Dies gilt auch für die nicht beihilfefähigen Kosten. Überzahlte Beträge sind auf das Konto der Stadt Waren (Müritz) DE 64 1505 0100 0640 0350 00 bei der Müritz-Sparkasse einzuzahlen. Eine Mittelabforderung muss bis spätestens 18.02.2022 vorliegen. Auf später eingehende Mittelabforderung kann keine Zahlung geleistet werden. Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt der zuwendungs- und beihilferechtlichen Rechtmäßigkeit sowie der Vorlage des geprüften Jahresabschlusses 2021 (inkl. einer etwaigen Trennungsrechnung) und kann entsprechend ganz oder zum Teil zurückgefordert werden, wenn diese Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegen bzw. erfüllt werden. Die Bedingungen und Auflagen dienen im Wesentlichen dazu, insbesondere die Einhaltung von zuwendungs- und beihilferechtlichen Vorgaben sicherzustellen.
5. Herleitung Auszahlungsbetrag
Der Nachtragswirtschaftsplan 2021 der Müritzeum gGmbH sieht einen Ausgleich durch die Gesellschafter i. H. v. 461.000,00 € vor. Hiervon sind für die Stadt Waren (Müritz) 50 % (v. H.), mithin 230.500,00 €, zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Waren (Müritz), der Bürgermeister, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Mit freundlichen Grüß
Möller
Bürgermeister