Erlaubnis gem. § 34c GewO

Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilien- verwalter benötigen vor Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit eine behördliche Erlaubnis gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit sind im Wesentlichen die Selbstständigkeit (Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung), die Gewinnerzielungsabsicht und die Dauerhaftigkeit (auf Wiederholung ausgelegte Tätigkeit).

 

Eine Erlaubnis benötigt nach § 34 c GewO, wer gewerbsmäßig:

  • den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
  • den Abschluss von Darlehensverträgen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist,
  • als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwendet,
  • als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt.
  • gemeinschaftliches Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohneigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume verwaltet (Wohnimmobilienverwalter)

Diese Erlaubnis dient der Sicherstellung des Schutzes der Allgemeinheit oder eines bestimmten Personenkreises. Die Behörde prüft die persönliche Zuverlässigkeit und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden.

 

Neu ab dem 01.08.2018:

  • Die bisher erlaubnisfreie Tätigkeit des Wohnimmobilienverwalters wird erlaubnispflichtig (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Gewerbeordnung). Neben den WEG-Verwaltern unterliegen künftig auch Mietwohnungsverwalter der Erlaubnispflicht.
  • Neben der Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen muss derWohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Auf einen Sachkundenachweis wird wie beim Immobilienmakler verzichtet. Es entfällt somit auch die Notwendigkeit einer Bestandsschutzregelung (alter Hase).
  • Wohnimmobilienverwalter, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits am Markt tätig waren, haben nach Inkrafttreten des Gesetzes 6 Monate (also bis zum 1. März 2019) Zeit, die Erlaubnis zu beantragen.
  • Für diejenigen, die diese Tätigkeit neu aufnehmen, besteht sofortige Erlaubnispflicht ab dem 01.08.2018.

 

Weiterbildungspflicht ab 01.08.2018:

  • Es besteht eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter selbst und unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Angestellte von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.
  • Eine "Weiterbildungsdelegation" des Gewerbetreibenden auf seine angestellte Aufsichtspersonen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
  • Makler, Verwalter sowie o.g. Mitarbeiter mit erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung
    - als Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau oder Weiterbildungsprüfung
    - als Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin werden in den ersten drei Jahren nach Absolvieren der Aus- oder Weiterbildung von der Weiterbildungspflicht befreit.
  • Die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde kann die Vorlage der Weiterbildungsnachweise verlangen. Details dazu regelt die MaBV.
  • Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden.
  • Die Details zur Weiterbildungspflicht (Art, Umfang, evtl. Befreiungsmöglichkeiten etc.) werden in der geänderten MaBV geregelt, die am 16. Mai 2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde und unter "Weitere Informationen" bereit steht.

 

Erforderliche Unterlagen: 

  • Formantrag auf Erteilung einer Erlaubnis gem. § 34c GewO
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass
  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
  • Bescheinigung in Steuersachen („Unbedenklichkeitsbescheinigung“ vom Finanzamt)
  • Auszug aus dem Handels-/ Genossenschaftsregister (nur für juristische Personen)
  • Aktuelle Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Amtsgericht Waren)

 

Gebühren/ Kosten:
Für die Erlaubnis werden gem. Gebührenordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bis zu 544,00 € fällig.

Antragstellung:
Das Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen ist bei der Stadt Waren (Müritz), Amt für Bürgerdienste - Gewerbeangelegenheiten, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz) einzureichen. Die Bearbeitungszeit bis zur Erteilung der Erlaubnis kann bis zu 3 Monate andauern.