Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Bundestagswahlkreis 17
Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock III
vom 11. Juni 2021
Die Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Bundestagswahlkreis 17 Mecklenburgische Seenplatte II – Landkreis Rostock III vom 30. März 2021: “Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021“ wird insoweit geändert, als auf die Vorschrift des § 52a des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1482) geändert worden ist, für das weitere Wahlvorschlagsverfahren hingewiesen wird.
Gemäß § 52a BWahlG gelten bei der Wahl des 20. Deutschen Bundestages § 20 Absatz 2 und 3 BWahlG und § 34 Absatz 4 Satz 1 der Bundeswahlordnung in der derzeit geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften jeweils auf ein Viertel reduziert ist.
Kreiswahlvorschläge der in § 18 Absatz 2 BWahlG genannten Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren sowie andere nach § 20 Absatz 3 BWahlG eingereichte Kreiswahlvorschläge müssen folglich nur noch von mindestens 50 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Für die weiteren Voraussetzungen und Bestimmungen zur Einreichung der Kreiswahlvorschläge wird vollumfänglich auf die Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Bundestagswahlkreis 17 „Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021“ vom 30. März 2021 verwiesen.
Neubrandenburg, den 11.06.2021
gez. Johannes Waeller
stellv. Kreiswahlleiter
Bekanntmachung (PDF KB)