Nein. Die im Zuge der Erstellung des kommunalen Wärmeplanung ausgewiesenen Gebiete weisen lediglich einen informativen Charakter auf, welche keine rechtlichen Folgen für die Eigentümerinnen und Eigentümer nach sich ziehen. Der Wärmeplan ist ein strategisches Planungsinstrument ohne rechtliche Außenwirkung.
Die Wärmeplanungen berühren die Bürgerinnen und Bürger nicht unmittelbar, wenngleich eine breite freiwillige Partizipation vorgesehen und wünschenswert ist. Am Ende des Prozesses werden Bürgerinnen und Bürger eine Orientierung über die Zukunft der Wärmeversorgung erhalten. Mit den an den kommunalen Wärmeplan angrenzenden Planungsschritten hin zur Umsetzung können dann Eigentümerinnen und Eigentümer planen, welche Investitionen in die Energieversorgung zu welchem Zeitpunkt die für sie wirtschaftlichste ist.
Für den Erlass einer so genannten "Fernwärmesatzung", d.h. einer Satzung mit einem Anschluss- und Benutzungszwang an ein Wärmenetz, ob Neubauten oder Bestandsgebäude, sind die jeweiligen Kommunen zuständig. Die Regelungen richten sich nach dem jeweils geltenden Landesrecht, d.h., in Mecklenburg-Vorpommern nach der Kommunalverfassung M-V §15. Das Wärmeplanungsgesetz des Bundes trifft hierzu keine Vorgaben. Die im Zuge der Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung ausgewiesenen Gebiete weisen lediglich einen informativen Charakter auf, welche keine rechtlichen Folgen für die Eigentümerinnen und Eigentümer nach sich ziehen.
Quelle: Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH „KEA“
Bis zum Anschluss an ein Wärmenetz zur Erfüllung der 65%EE-Vorgabe kann eine Heizung eingebaut werden, die die 65%EE-Vorgabe aus dem GEG nicht erfüllt. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Gebäudeeigentümer bzw. die Gebäudeeigentümerin einen Vertrag zur Lieferung von mindestens 65% EE-Wärme sowie zum Anschluss an ein Wärmenetz nachweist, auf dessen Basis sie bzw. er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an das Wärmenetz, spätestens innerhalb von 10 Jahren nach Vertragsschluss, beliefert wird.