Nein, wir wollen keine Schokolade – wir wollen singen! Ob in der Kirche, in der Klinik oder im Gewächshaus: wir wollen mehr Spaß, mehr Musik - ganz einfach Mee(h)rklang! Denn singen macht glücklich.
Wenn der Wunsch nach Kindern immer größer wird oder Sie vielleicht sogar kurz vor der Entbindung stehen, sollten Sie über einige grundsätzliche Dinge informiert werden, die zur Beurkundung Ihres Kindes von Bedeutung sind.
Was sollten Sie als l e d i g e Mutter wissen?
1. Vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung
Bereits während bestehender Schwangerschaft ist es möglich vor dem Urkundsbeamten des am Wohnort zuständigen Jugendamtes die Vaterschaft zu einem noch nicht geborenem Kind zu erklären. Diese Erklärung wird jedoch erst mit Zustimmung der Mutter des ungeborenen Kindes und erfolgter Geburt wirksam. Notwendige Unterlagen zur Erklärung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung: Personalausweis sowie eigene Geburtsurkunden des Vaters und der Mutter.
2. Begründung der gemeinsamen Sorge
Gleichzeitig können Sie sich als nicht verheiratete Eltern beim Jugendamt über die Auswirkung der Begründung der gemeinsamen Sorge (Sorgeerklärung) für Ihr Kind beraten lassen. Bei Abgabe einer solchen Sorgeerklärung entscheiden Sie als Eltern gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters erhalten soll. Diese Erklärung würde sich auch auf weitere später geborene Kinder erstrecken.
3. Namenserteilung
Sollten Sie keine gemeinsame Sorge erklären, wird das Kind automatisch mit dem Familiennamen der allein sorgeberechtigten Mutter beurkundet. Sie kann jedoch dem Kind den Familiennamen des Vaters (mit seiner Zustimmung) erteilen. Diese Erklärung ist u n w i d e r r u f l i c h. Lassen Sie sich in diesem Fall im Standesamt beraten.
Welchen Vornamen soll Ihr Kind erhalten?
Ist Ihr kleiner Schatz erst einmal geboren, wird eine Anzeige über die Geburt durch die Klinik erstellt. Damit es beim Standesamt bei der Beurkundung der Geburt und damit des Vornamens Ihres Kindes keine böse Überraschung gibt, sollten Sie sich rechtzeitig über die Zulässigkeit von Vornamen erkundigen. Das Recht der Vornamenswahl steht eindeutig den sorgeberechtigten Eltern zu. Dabei sollten Sie jedoch wissen, dass der Vorname das Geschlecht des Kindes erkennen lassen soll. Bei geschlechtsneutralen Vornamen, die also für beiderlei Geschlechter gebräuchlich sind, muss ein weiterer, das Geschlecht bestimmende, Vorname hinzugefügt werden. Um also eventuellen Unstimmigkeiten mit Ihrem Standesamt zu vermeiden, beraten wir Sie gerne bereits vor der Geburt Ihres Kindes zu Ihren Wunschnamen. Bei außergewöhnlichen (noch unbekannten) Vornamen ist eine Namensberatungsstelle in Leipzig unter anderem Ihr richtiger Ansprechpartner. Diese übersendet Ihnen auf Anfrage eine schriftliche Empfehlung über Zulässigkeit und Bedeutung des Vornamens, welche Sie dann der Anzeige über die Geburt Ihres Kindes beifügen.
Die Namensberatungsstelle ist zu erreichen unter: Tel. 0190 887735, Fax 0341 9737497
Folgende Unterlagen sollten Sie als werdende Eltern griffbereit haben und nach Entbindung der zur Anzeige berechtigten Person vorlegen bzw. aushändigen:
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