Durch Artikel 5 des Gesetzes wurde - zum 1. Januar 2021 - ein neuer Freibetrag im Wohngeld eingeführt.
Die Landesregierung M-V weist darauf hin, dass die Deutsche Rentenversicherung nach aktuellem Kenntnisstand erst ab Mitte 2021 über den Grundrentenzuschlag (und die Grundrentenzeiten) für die Rentenbezieher entscheiden wird. Der Grundrentenzuschlag wird dann rückwirkend ab 1 Januar 2021 ausgezahlt. Daher wird auch der Freibetrag des § 17a WoGG-neu voraussichtlich erst ab Mitte 2021 zur Anwendung kommen, ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2021.
§ 17a Abs. 3 WoGG-neu regelt eine rückwirkende Neuentscheidung von Amts wegen ab 1. Januar 2021 unter Berücksichtigung des neuen Freibetrages, wenn
- der BWZ des Rentenbeziehers im Jahr 2020 begonnen hat und im Jahr 2021 endet (einschließlich der Fälle der automatisierten Neuentscheidung zum 1. Januar 2021 nach § 42c Abs. 1 WoGG-neu-CO2-Komponente); dies betrifft auch bereits abgelaufene BWZ;
und
- die Wohngeldbehörde davon Kenntnis erhält, dass die Voraussetzungen für den Freibetrag vorliegen (voraussichtlich Mitte 2021).
Die Neuentscheidung führt nunmehr zu einer umfassenden Prüfung der Voraussetzungen für die Bewilligung von Wohngeld. Insoweit sind bei der Neuentscheidung auch die durch den Grundrentenzuschlag erhöhte Rente oder sonstige Änderungen der Verhältnisse im BWZ zu berücksichtigen, die dann bekannt sind.