In allen Bundesländern Deutschlands gibt es die öffentliche Wohnraumförderung, die dafür sorgt, dass jeder Bürger eine Mietwohnung erhalten kann. Liegt nämlich das Einkommen eines Haushalts unter einer bestimmten Grenze, so haben die betreffenden Personen Anspruch auf eine vom Staat geförderte und damit günstigere Wohnung. Um diesen Anspruch nachzuweisen, gibt es den sogenannten Wohnberechtigungsschein.
Gemäß § 1 Absatz 2 der Wohnungswesen-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg Vorpommern ist die Gemeinde örtlich zuständig für die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines, in der die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ist bisher keiner der im Antrag aufgeführten volljährigen Personen in Mecklenburg-Vorpommern wohnhaft, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in der sich die zukünftige Wohnung befindet. Der in Mecklenburg-Vorpommern ausgestellte Wohnberechtigungsschein ist gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in Mecklenburg-Vorpommern für ein Jahr gültig.
Der Wohnberechtigungsschein ist gebührenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des ohnungswesens in Mecklenburg-Vorpommern (Wohnungswesen-Kostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern - WWKostVO M-V) vom 8. Juni 2020 (GVOBl. M-V S. 482)