Steuerpflichtig ist der Halter der Spielgeräte.
Bemessungsgrundlage für die Steuer ist ab 01.01.2021
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipuliertem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse;
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Anzahl und Art der Spielgeräte.
Die Vergnügungssteuer ist ab 01.01.2021 bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats fällig.
Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat je Gerät ab 01.01.2021
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
a) Geräte mit Gewinnmöglichkeit 15 % der Bruttokasse, jedoch mindestens 87,00 €
b) Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 30,00 €
2. an anderen Aufstellungsorten
a) Geräte mit Gewinnmöglichkeit 10 % der Bruttokasse, jedoch mindestens 50,00 €
b) Geräte ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 €
3. Geräte, mit denen Gewaltmöglichkeiten gegen Menschen und Tiere dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornografische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken oder ähnliches zum Gegenstand haben 600,00 €
z. B. Tanz- und Partyveranstaltungen, Schönheitstänze, Schaustellungen von Personen
Grundlage bildet
♦ das Entgelt oder
♦die Größe der benutzten Räume
Die Steuer beträgt 10% des Entgeltes oder 2,60 € je 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche für Tanzveranstaltungen, 5,20 € je 10 Quadratmeter für z. B. Schönheitstänze
Für Veranstaltungen im Freien werden nur 50% der Sätze berechnet.