Allgemeines:
Der zeitlich befristete Fischereischein, umgangssprachlich auch als "Touristenfischereischein" bekannt, wird dem Antragsteller für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen erteilt und kann bei Vorlage des Dokumentes der Erstausstellung im laufenden Kalenderjahr, auch mehrmals verlängert werden. Antragsteller können Bürger anderer Staaten, anderer Bundesländer sowie auch Bürger aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern sein.
Der Touristenfischereischein kann in den Ausgabestellen der Gemeinden sofort erworben und vor Ort gleich mitgenommen werden (z. B. Touristeninformation, Kurverwaltung, Angelgeschäft, Zeltplatz, Ordnungsbehörde... etc.) !
Die örtlichen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter) sind für die Ausstellung grundsätzlich zuständig, können aber darüber hinaus weitere Ausgabestellen (z. B. Touristenbüros, Angelgeshops, Zeltplatzbetreiber, Fischereibetriebe etc.) mit der Ausgabe der Dokumente beauftragen. Weitere mögliche Ausgabestellen erfragen sie bitte in der Stadt oder Gemeinde ihres Urlaubsortes.
Im Zuständigkeitsbereich der Stadt Waren (Müritz) kann der Touristenfischereischein bei folgenden Ausgabestellen vor Ort erworben werden:
- Stadt Waren (Müritz)
Amt für Bürgerdienste (Zimmer 1.10)
17192 Waren (Müritz)
Telefon: 03991 – 177321
Fax: 03991 – 177302
E-Mail: gewerbe@waren-mueritz.de
- Kur- und Tourismus GmbH / Tourist-Information Waren (Müritz)
Neuer Markt 21
17192 Waren (Müritz)
Tel.: 03991 – 74 77 90
Fax: 03991 – 74 77 910
E-Mail: info@waren-tourismus.de
Alternativ zur persönlichen Abholung bieten wir unseren Urlaubsgästen in der Müritzregion an, den Touristenfischereischein vorab auch per Post oder E-Mail zu beantragen. Soweit der Antragsteller die postalische Zustellung (per Einschreiben) wünscht, muss der Antrag mindestens 4 Wochen vor Angelbeginn bei der Behörde eingegangen sein.
Für die Erteilung (per Post/Online) des zeitlich befristeten Fischereischeins ist bei der Ordnungs- behörde folgendes vorzulegen:
- Schriftlicher Antrag auf Erteilung des Touristenfischereischeins (siehe Antragsformular)
- Erklärung zum Erwerb der Kenntnisse und über Verstöße gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften (siehe Antragsformular)
- Personalausweis (Kopie)
Nach Eingang des Antragsformulars und der Personalausweiskopie (zweiseitig) per Post oder E-Mail, erhält der Antragsteller einen Gebührenbescheid per Post unter Angabe der Bankverbindung und des Kassenzeichens (Zahlungsart: Überweisung). Nach vollständigem Zahlungeingang wird der Touristenfischereischein per EInschreiben mit Rückschein unaufgefordert zugestellt.
Die Erteilung des zeitlich befristeten Fischereischeines wie auch der Verlängerungsbescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Erstausstellung beträgt 24,- Euro, für die Verlängerung im Kalenderjahr der Erstausstellung des zeitlich befristeten Fischereischeines jeweils 13,- Euro [§ 2 Abs. 4 FSchVO]. Mit der Gebühr für die Erstausstellung sind die Fischereiabgabemarke und die Informationsbroschüre bereits abgegolten, für die Verlängerung wird eine Fischereiabgabemarke und Informationsbroschüre nicht ausgegeben.
Gebühren:
Erstausstellung zeitlich befristeter Fischereischein (Touristenfischereischein): 24,00 €
Verlängerungsbescheinigung: 13,00 €
Der zeitlich befristete Fischereischein / Touristenfischereischein M-V gilt ausschließlich auf dem Hoheitsgebiet (Binnengewässer und Küstengewässer) des Landes Mecklenburg-Vorpommern, er kann in den anderen Bundesländern nicht gegen einen regulären Fischereischein umgetauscht werden.
Rechtsgrundlage:
- § 1 Abs. 3 Fsch-VO MV (Fischereischeinverordnung M-V)
- § 4 Fsch-VO MV (Fischereischeinverordnung M-V)
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Landesfischereigesetz – LFischG M-V)