Straßenreinigung

Die Stadt Waren (Müritz) ist gesetzlich zur Reinigung aller innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen verpflichtet.

Die Durchführung der Straßenreinigung erfolgt durch den Stadtbauhof.

Die Gemeinde ist berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den Eigentümern der anliegenden Grundstücke oder den zur Nutzung dinglich Berechtigten aufzuerlegen. Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Waren (Müritz) regelt in diesem Fall, welche Reinigungspflichten aufgrund der begrenzten Leistungsfähigkeit der Kommune auf die Anlieger im Stadtgebiet übertragen werden. Die Durchführung der Anliegerpflichten wird durch Mitarbeiter der Stadt kontrolliert.

Weiterhin ist die Gemeinde durch Gesetz dazu berechtigt, die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie die durch die Straße erschlossenen Grundstücke zu den entstehenden Kosten heranzuziehen. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Stadt Waren (Müritz) die Gebührensatzung für die Straßenreinigung erlassen.

Die zu reinigenden Straßenzüge sind laut Satzung in 4 verschiedene Reinigungsklassen eingestuft, welche sich in der Häufigkeit der Durchführung und im Umfang der Reinigung unterscheiden. Dementsprechend gibt es 4 unterschiedlich hohe Gebührensätze.

Häufig gestellte Fragen

Mindert sich die Gebühr bei Nichtreinigung?

Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Stadt Waren (Müritz) zu vertreten hat, oder wegen höherer Gewalt länger als 30 Tage zusammenhängend nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Als Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten nicht: parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche nicht von der Stadt Waren (Müritz) zu vertretende Hindernisse.

 

Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Stadt Waren (Müritz) zu vertreten hat, oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat zusammenhängend nur in einem stark eingeschränkten Umfang durchgeführt werden, so dass die Erhebung der vollen Gebühr für den Zeitraum der eingeschränkten Leistung gröblich unangemessen ist, so vermindert sich die Gebühr um die Hälfte.

Warum muss ich als Hinterlieger Gebühren zahlen, obwohl ich gar nicht an der zu reinigenden Straße anliege?

Hinterliegergrundstücke im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts sind diejenigen Grundstücke, die zwar von der gereinigten Straße aus erreicht werden können, aber nur über ein fremdes Grundstück.
Nach § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz M-V entsteht die Straßenreinigungsgebührenpflicht, wenn das Grundstück entweder an der zu reinigenden Straße anliegt oder durch diese erschlossen wird. Ein Grundstück ist durch die gereinigte Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Das Vorhandensein einer (fiktiven) Zugangsmöglichkeit reicht aus. Die Möglichkeit des Befahrens muss nicht gegeben sein.


Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung enthält die durch die Rechtssprechung anerkannte sogenannte Hinterliegerregelung. Die Heranziehung von hintenliegenden Grundstücken ist eine Möglichkeit für geringere Gebühren pro Frontmeter für alle Gebührenzahler. Denn damit erhöht sich die Gesamtfrontmeteranzahl, welche zu den Kosten ins Verhältnis gesetzt wird, erheblich. Dies hat zur  Folge, dass eine geringere Gebühr pro Frontmeter entsteht, da die Lasten breiter verteilt werden. Das bedeutet, dass durch die Veranlagung mehrerer Hinterlieger keine Mehreinnahmen erzielt werden, sondern die Gesamtkosten der Reinigung nur anders verteilt werden.


Weiterhin werden zusätzliche hintenliegende Frontmeter bei der Heranziehung zur Straßenreinigungsgebühr berücksichtigt. Diese werden wie folgt definiert: Grenzt ein Anliegergrundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße, so wird der Gebührenbemessung zusätzlich zur Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.

Bilder zum Themengebiet Straßenreinigung

Große Kehrmaschine

Beispiel für eine Große Kehrmaschine

Kleine Kehrmaschine

Beispiel für eine Kleine Kehrmaschine

Zusätzliche Frontmeter

Hinterlieger

Auf dem Katasterausschnitt ist ein Beispiel für Hinterlieger zu sehen.
Hinterlieger

Zusätzliche hintenliegende Frontmeter

Auf dem Katasterausschnitt ist ein Beispiel für zusätzliche hintenliegende Frontmeter dargestellt.