Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Stadt Waren (Müritz) zu vertreten hat, oder wegen höherer Gewalt länger als 30 Tage zusammenhängend nicht durchgeführt werden, so wird die Gebührenzahlungspflicht unterbrochen. Als Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten nicht: parkende Fahrzeuge, Container oder ähnliche nicht von der Stadt Waren (Müritz) zu vertretende Hindernisse.
Kann die Reinigung der gebührenpflichtigen Straße wegen Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Stadt Waren (Müritz) zu vertreten hat, oder wegen höherer Gewalt länger als einen Monat zusammenhängend nur in einem stark eingeschränkten Umfang durchgeführt werden, so dass die Erhebung der vollen Gebühr für den Zeitraum der eingeschränkten Leistung gröblich unangemessen ist, so vermindert sich die Gebühr um die Hälfte.
Hinterliegergrundstücke im Sinne des Straßenreinigungsgebührenrechts sind diejenigen Grundstücke, die zwar von der gereinigten Straße aus erreicht werden können, aber nur über ein fremdes Grundstück.
Nach § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz M-V entsteht die Straßenreinigungsgebührenpflicht, wenn das Grundstück entweder an der zu reinigenden Straße anliegt oder durch diese erschlossen wird. Ein Grundstück ist durch die gereinigte Straße erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu der Straße hat und dadurch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Das Vorhandensein einer (fiktiven) Zugangsmöglichkeit reicht aus. Die Möglichkeit des Befahrens muss nicht gegeben sein.
Die Gebührensatzung für die Straßenreinigung enthält die durch die Rechtssprechung anerkannte sogenannte Hinterliegerregelung. Die Heranziehung von hintenliegenden Grundstücken ist eine Möglichkeit für geringere Gebühren pro Frontmeter für alle Gebührenzahler. Denn damit erhöht sich die Gesamtfrontmeteranzahl, welche zu den Kosten ins Verhältnis gesetzt wird, erheblich. Dies hat zur Folge, dass eine geringere Gebühr pro Frontmeter entsteht, da die Lasten breiter verteilt werden. Das bedeutet, dass durch die Veranlagung mehrerer Hinterlieger keine Mehreinnahmen erzielt werden, sondern die Gesamtkosten der Reinigung nur anders verteilt werden.
Weiterhin werden zusätzliche hintenliegende Frontmeter bei der Heranziehung zur Straßenreinigungsgebühr berücksichtigt. Diese werden wie folgt definiert: Grenzt ein Anliegergrundstück nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße, so wird der Gebührenbemessung zusätzlich zur Frontlänge die Länge der Grundstücksseite, die der Straße zugewandt ist, zugrunde gelegt.