Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Die Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind. Im Rahmen der Kontrolltätigkeiten werden ungenehmigte Sondernutzungen bzw. Nichteinhaltung von Auflagen aus der Sondernutzungserlaubnis aufgenommen und entsprechende ordnungsbehördliche Maßnahmen eingeleitet (z. B. Verwarn-, Buß-, Zwangsgeld, Ersatzvornahme).
Sondernutzungen sind z. B.:
- Baugerüste
- Container
- Bauzäune
- Verkaufswagen/Verkaufsstände
- Warenauslagen vor den eigenen Geschäften
- Informationsstände
- Werbeaufsteller/Werbetafeln
- Tische/Stühle
- Fahrradständer
- Plakatierung
- etc.
Die Antragstellung erfolgt formlos. In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größen der benötigten Straßenflächen anzugeben.
Richtlinie zur Gestaltung von Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der historischen Innenstadt
Der öffentliche Straßenraum dient nach dem Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) dem Gemeingebrauch. Insbesondere in der Innenstadt wird er durch vielfältige private Sondernutzungen in seiner Gestaltung und in seiner Benutzbarkeit mitgeprägt. Dazu gehören z.B. Warenauslagen, Tische, Stühle, Werbeanlagen und Sonnenschirme.
Ziel dieser Richtlinie ist es, auf die Gestaltqualität des öffentlichen Straßenraumes einzuwirken, um eine Übereinstimmung mit der Bedeutung der historischen Innenstadt als städtisches Zentrum herbeizuführen. Mit der Anwendung der Richtlinien bei der Vergabe von Sondernutzungserlaubnissen soll einerseits eine gestalterische anspruchsvolle und andererseits eine reduzierte Belegung des öffentlichen Raums mit privaten Nutzungen erreicht werden