Reisegewerbe

Wer ein Reisegewerbe betreiben will (z.B. durch Haustürgeschäfte, mobile Verkaufsstände, Sammeln von Schrott oder Altkleidern oder Schaustellerbetriebe), benötigt eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte) gem. § 55 Gewerbeordnung (GewO). Die Erlaubnis kann natürlichen oder juristischen Personen (GmbH, AG, UG) erteilt werden.

 

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung

  • Waren verkauft, Bestellungen vertreibt oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

 

Die Reisegewerbekarte muss bei Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereits erteilt worden sein.

Angestellten ist gem. § 60c Abs. 2 GewO eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, sofern sie unmittelbar mit dem Kunden in Kontakt treten sollen. Die Zweitschrift ist ebenfalls beim Amt für Bürgerdienste zu beantragen. 

 

Welche Unterlagen werden benötigt:

  • Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte gem. § 55 GewO
  • Gewerbeanmeldung gem. § 14 GewO
  • Personalausweis oder Pass
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auszug aus der Schuldnerkartei des Amtsgerichtes
  • polizeiliches Führungszeugnis bzw. Nachweis der Beantragung (Belegart "0")
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart "0")
  • aktuelles Lichtbild

 

Kosten:

  • Anmeldung Reisegewerbe gem. § 14 GewO                    26,00 €
  • Reisegewerbekarte gem. § 55 GewO - 1 Jahr                150,00 €
  • Reisegewerbekarte gem. § 55 GewO - unbefristet      250,00 €
  • Reisegewerbekarte - beglaubigte Zweitschrift                26,00 €

 

Rechtliche Grundlagen:

  • § 14 GewO (Gewerbeordnung)
  • § 55 GewO (Gewerbeordnung)