Namensänderung (öffentlich-rechtlich)

Gesetzentwurf - Neues Namensänderungsgesetz ab 2025

Die Bundesregierung hat am 23.08.2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen.

Die Reform des Namensrechts umfasst:

- Eine Einführung echter Doppelnamen – Paare sollen künftig beide Familiennamen zu einem gemeinsamen Doppelnamen zusammensetzen können.

- Eine Vereinfachung bei der Änderung des Familiennamens - Scheidungskinder sollen in Zukunft einfacher ihren Familiennamen ändern können.

- Geschlechtsangepasste Familiennamen - Angehörige der Sorben sollen künftig geschlechtsangepasste Familiennamen eintragen können.

- Geburtsnamen nach friesischer und nach dänischer Tradition - zukünftig soll auf friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit Rücksicht genommen werden.

- Kein Zwang zur Namensänderung nach Erwachsenadoption - die angenommene (adoptierte) Personen sollen zukünftig ihren Nachnamen wählen können.

Der Gesetzentwurf muss aber noch durch Bundestag und Bundesrat, soll aber möglichst zum 1. Mai 2025 in Kraft treten. Das Justizministerium begründet die lange Vorlaufzeit mit der notwendigen Umstellung der weitgehend digitalisierten Standesämter. 

 

 

Allgemeines:
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des zu tragenden Namens nachvollziehbar und ggf. auch nachweisbar ergeben. Familiennamen und Vornamen können grundsätzlich nur in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden.

Ein Familiennamen oder Vornamen darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund  (schutzwürdiges Interesse) die Namensänderung rechtfertigt. Ob ein die Namensänderung rechtfertigender Grund vorliegt, ist durch die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Interessen zu bestimmen.

Anträge auf Namensänderung (Vor- und Familiennamen) können Personen, die in Waren (Müritz) ihren Hauptwohnsitz haben und deutsche Staatsangehörige sind (diesen gleichgestellt sind u.a. auch hier wohnende Staatenlose, ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte) stellen.

Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.

Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung beziehungsweise auch die Ablehnung (50%) oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.

 

Ein Antrag hat nur Aussicht auf Erfolg, wenn

  • es keine andere Möglichkeit gibt, zu dem gewünschten Namen zu kommen (z. B. kann eine geschiedene Frau durch einfache Namenserklärung ihren Geburtsnamen wieder annehmen). 
  • die Antrag stellende Person Deutscher oder Staatenloser, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling oder Asylberechtigter mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist 
  • ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens gehören! 

 


Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular auf Namensänderung (16/712 oder 16/713)
  • Ausführliche schriftliche Begründung für die Notwenigkeit einer Namensänderung
  • Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis, Kinderausweis (als Nachweis, dass der Antragsteller entweder Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist).
  • Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 BVFG beziehungsweise Vertriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen).
  • Beglaubigter Auszug aus dem Geburtenbuch für den Antragsteller sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen aktuellen Datums sein.
  • Falls der Antragsteller verheiratet ist oder war, die Eheurkunde (Heiratsurkunde) beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch.
  • Für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein behördliches Führungszeugnis.

 

Gebühren:
Änderung des Vornamens:          max.       255,00 €
Änderung des Familiennamens:  max.  1.022,00 €

 

Rechtsgrundlagen:
Die Voraussetzungen, die für eine Namensänderung erforderlich sind, ergeben sich aus den §§ 1 und 3 sowie aus dem § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG).

  • Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen NamÄndG
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV)
  • Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Gebühren)