Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie zum Beispiel:
- Die Vermittlung von Versicherungen (§ 34 d GewO - bei der IHK Neubrandenburg)
- Die Vermittlung von Immobilien, Wohnimmobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen (§§ 34 c / 34 f GewO)
- Die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes (§§ 34 / 34 a / 34 b GewO)
- Reisegewerbe (§ 55 GewO)
- Schank- und Speisewirtschaften, Imbissbetriebe, Cafés, Bistros u.a. mit Ausschank von alkoholischen Getränken (§§ 2 / 12 GastG)
- Spielhallen (§§ 33 c / 33 d / 33 h / 33 i GewO)
- Güterkraftverkehrserlaubnis, Taxenkonzession
Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbebehörde erfragt werden.