Erlaubnispflichtige Gewerbe

Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, wie zum Beispiel:

  • Die Vermittlung von Versicherungen (§ 34 d GewO - bei der IHK Neubrandenburg)
  • Die Vermittlung von Immobilien, Wohnimmobilien, Darlehen, sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen (§§ 34 c / 34 f GewO)
  • Die Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes (§§ 34 / 34 a / 34 b GewO)
  • Reisegewerbe (§ 55 GewO)
  • Schank- und Speisewirtschaften, Imbissbetriebe, Cafés, Bistros u.a. mit Ausschank von alkoholischen Getränken (§§ 2 / 12 GastG)
  • Spielhallen (§§ 33 c / 33 d / 33 h / 33 i GewO)
  • Güterkraftverkehrserlaubnis, Taxenkonzession

Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbebehörde erfragt werden.

Rechtsgrundlage