Baumfällung

Die Bäume im Stadtgebiet prägen maßgeblich das optische Erscheinungsbild unserer Stadt. Auf Grund der CO2-Bindung und der Sauerstoffproduktion tragen die Bäume erheblich zur Verbesserung des Stadtklimas bei.

Baumfällgenehmigung
Gemäß des Naturschutzausführungsgesetzes – NatSchAG M-V und der Baumschutzsatzung der Stadt Waren (Müritz) ist die Fällung eines geschützten Baumes ab einer bestimmten Größe grundsätzlich genehmigungspflichtig. Gesetzlich sind alle Bäume geschützt, die in Höhe von ca. 130 cm einen Umfang von 100 cm aufweisen. Durch die Baumschutzsatzung der Stadt Waren (Müritz) sind jedoch alle Bäume geschützt, die auf 100 cm Höhe einen Umfang von 80 cm messen.

Die Antragstellung soll mit Hilfe des bereitgestellten Formulars schriftlich erfolgen.
Nach Antragstellung vereinbart der Baumkontrolleur der Stadt Waren (Müritz), Herr Görtz, mit dem Antragsteller bzw. Eigentümer des Grundstücks einen Ortstermin.

Nach Prüfung des Antrages und der Inaugenscheinnahme des zur Fällung beantragten Baumes erfolgt die Erstellung eines entsprechenden Bescheides.

Mit Bescheid zur Fällung eines Baumes erhält der Bürger in Abhängigkeit von Größe und Art des zu fällenden Baumes gleichzeitig die Auflage, eine Nachpflanzung von einem oder mehreren Bäumen vorzunehmen. Die Nachpflanzung soll gewisse Qualitätskriterien erfüllen. Sollte die Nachpflanzung auf dem jeweiligen Grundstück aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen teilweise oder ganz unmöglich sein, dann kann alternativ eine Ausgleichszahlung geleistet werden.

Wie lang ist die Bearbeitungszeit des Antrages?

Die Zeit zur Bearbeitung des Antrages zur Fällung eines Baumes beträgt ca. 20 Tage.

Welche Bäume sind durch die Baumschutzsatzung der Stadt Waren (Müritz) geschützt?

Durch diese Satzung sind geschützt:
a) alle Laub- und einheimische Nadelbäume auf öffentlichem und privatem Grund mit einem
Stammumfang von mindestens 0,8 m, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden. Für die Eibe gilt
dies bereits ab 0,4 m Stammumfang;
b) Wildbirne, Wildapfel, Esskastanie und Walnuss
c) alle Bäume, unabhängig von ihrer Größe, soweit es sich um Ausgleichs- oder Ersatzpflanzungen im
Sinne von § 15 LNatG M-V beziehungsweise um § 6 dieser Satzung handelt;
d) alle Bäume, die aufgrund von Festsetzungen in Bebauungsplänen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25
Buchstabe b des Baugesetzbuches zu erhalten sind.

Zu welcher Zeit dürfen Baumfällungen vorgenommen werden?

Gemäß § 39 (5) Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Weitere Ausnahmen bilden Schnitt- bzw. Fällmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherung sowie bei Gefahr in Verzuge.

Kietzstraße Hotel Harmonie 3798

Kietzstraße

Fällung einer Kastanie
Kietzstraße Anlage Linde3532

Kietzanlage

Schalltomographie an einer Linde
Kietzanlage Baumfällung 3738

Kietzanlage

Fällung einer Linde