Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehr

Welche Arten von Ausnahmegehmigungen gibt es?

Laut den §§ 45 und 46 Straßenverkehrsordnung (STVO) unterscheidet man zwischen:

  • Bewohner - Parkausweise
  • Parkerleichterungen für Schwerbehinderte und
  • Parkerleichterungen für Handwerker und Soziale Dienste
  • Ausnahmegehmigungen zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten

Unabhängig davon gibt es im Stadtgebiet zahlreiche kostenfreie und kostenpflichtige Parkmöglichkeiten für unsere Warener Bürger und Besucher. 

Die Antragstellung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten erfolgt formlos. In den Anträgen sind die betroffenen Straßen oder Straßenteile, Fahrzeugart und -größe, Datum, Uhrzeit und Dauer der beabsichtigten Nutzung zu benennen.

Öffnungs- und Sprechzeiten

Die Mitarbeiterinnen des Bürgerbüros stehen Ihnen für die persönliche Beantragung von Bewohner-Parkausweisen, Parkerleichterungen für Schwerbehinderte sowie Ausnahmegenehmigungen für Handwerker und Soziale Dienste zur Verfügung.

Öffnungszeiten Bürgerbüro:
Montag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:30 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 13:00 Uhr

Ausnahmegenehmigungen zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverboten, werden im Zimmer 1.13 im 1. Obergeschoss im Rahmen der allgemein gültigen Öffnungszeiten bearbeitet.

Öffnungszeiten allgemein:
Montag: 08:30 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:30 - 12:00 und 13:30 - 17:30 Uhr
Mittwoch: 08:30 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:30 - 12:00 und 13:30 - 16:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Bewohner - Parkausweise

Sie erhalten einen Bewohnerparkausweis, wenn:
der Hauptwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet amtlich eingetragen und ein Fahrzeug auf den Antragsteller zugelassen ist oder
der Hauptwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet amtlich angemeldet ist, das Fahrzeug zwar nicht auf den Antragsteller zugelassen ist, aber zur dauerhaften Nutzung bereitgestellt wurde.

Die Ausnahmegehmigung ist gebührenpflichtig.

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Sie können einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegehmigung für schwerbehinderte Menschen zur Gewährung von Parkerleichterungen stellen, wenn die Schwerbehinderung vom Versorgungsamt festgestellt wurde und Sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind.

Die Ausnahmegehmigung ist gebührenfrei.

Parkerleichterung für Handwerksbetriebe und Soziale Dienste

Handwersbetriebe und Soziale Dienste können einen Antrag auf Parkerleichterung stellen.

Voraussetzung für die Erteilung ist, dass ein Handwerker zur Erfüllung seiner Aufgaben bzw. dass Personen, die im sozialen Dienst tätig sind, zur Betreuung hilfs- und pflegebedürftiger Menschen zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort angewiesen ist und das am jeweiligen Einsatzort abgestellt werden muss.

Die Ausnahmegenehmigung darf nur in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug,  Materialien oder Personen oder aufgrund Eilbedürftigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Andere dürfen weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf Gehwegen muß stets eine Durchgangsbreite von mindestens 1,5 Metern verbleiben. Auf Parkplätzen, die für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde reserviert sind, darf auf keinem Fall geparkt werden.

Die Ausnahmegehmigung ist gebührenpflichtig.

 

 

Benutzung der Fahrstühle an der Unterführung zwischen der Friedensstraße und der Güstrower Straße in Waren (Müritz)

Die Unterführung zwischen der Friedensstraße und der Güstrower Straße in Waren (Müritz) wurde barrierefrei errichtet und verfügt, neben den entsprechenden Rampen, über drei Personenaufzüge.
Diese Aufzüge können mit einem EURO-Behinderten-Schlüssel bedient werden. Dieser Schlüssel ist identisch mit dem EURO-Behinderten-WC-Schlüssel und kann bundesweit, ja sogar in anderen europäischen Ländern benutzt werden.

Den Schlüssel können Behinderte bei CBF Darmstadt e.V. (Club Behinderter und ihrer Freunde Darmstadt e.V.)
Pallaswiesenstraße 123 a
64293 Darmstadt
Tel.: 06151-812210
E-Mail: info@cbf-da.de     zu einem Preis von 20,00 Euro bestellen.

Mit der Bestellung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Kopie des Behindertenausweises (Vorder- und Rückseite), aus dem ein Grad der Behinderung ab 70% und das Merkzeichen „G“ hervorgeht.
- Bei einem Grad der Behinderung von weniger als 70%, ist ein Nachweis (z.B. ärztliches Attest, Bescheid des Versorgungsamtes, Krankenhausbericht) aus dem die Art der Behinderung hervorgeht, zu erbringen.

Eine weitere Bedienung der Aufzüge kann mit entsprechender Chip-Karte erfolgen. Diese Chipkarten werden in der Stadtverwaltung bei Frau Schabbel gegen eine Kaution von 10,00 Euro abgegeben. 
Die Chip-Karten werden an Behinderte ausgegeben, sowie an Familien mit Kinderwagen. Mit diesen Einschränkungen zur Benutzung der Fahrstühle soll abgesichert werden, dass der Zugang zu den Fahrstühlen nur von berechtigten Personen erfolgen kann. Somit wird eine anderweitige bzw. missbräuchliche Nutzung ausgeschlossen.