Sie erhalten einen Bewohnerparkausweis, wenn:
der Hauptwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet amtlich eingetragen und ein Fahrzeug auf den Antragsteller zugelassen ist oder
der Hauptwohnsitz in einem Bewohnerparkgebiet amtlich angemeldet ist, das Fahrzeug zwar nicht auf den Antragsteller zugelassen ist, aber zur dauerhaften Nutzung bereitgestellt wurde.
Die Ausnahmegehmigung ist gebührenpflichtig.
Sie können einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegehmigung für schwerbehinderte Menschen zur Gewährung von Parkerleichterungen stellen, wenn die Schwerbehinderung vom Versorgungsamt festgestellt wurde und Sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind.
Die Ausnahmegehmigung ist gebührenfrei.
Handwersbetriebe und Soziale Dienste können einen Antrag auf Parkerleichterung stellen.
Voraussetzung für die Erteilung ist, dass ein Handwerker zur Erfüllung seiner Aufgaben bzw. dass Personen, die im sozialen Dienst tätig sind, zur Betreuung hilfs- und pflegebedürftiger Menschen zwingend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges am Einsatzort angewiesen ist und das am jeweiligen Einsatzort abgestellt werden muss.
Die Ausnahmegenehmigung darf nur in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von Werkzeug, Materialien oder Personen oder aufgrund Eilbedürftigkeit unbedingt erforderlich ist und in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum zur Verfügung steht. Andere dürfen weder gefährdet noch erheblich behindert werden. Auf Gehwegen muß stets eine Durchgangsbreite von mindestens 1,5 Metern verbleiben. Auf Parkplätzen, die für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde reserviert sind, darf auf keinem Fall geparkt werden.
Die Ausnahmegehmigung ist gebührenpflichtig.