Auskunfts- und Übermittlungssperre

Widerspruchsrechte gegen die Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Laut §§ 36 Absatz 2, 42 Absatz 3 sowie 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) haben die Meldebehörden meldepflichtige Personen bei der Wohnsitzanmeldung sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung, über die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Veröffentlichung oder Nutzung bestimmter personenbezogener Daten zu informieren. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gemäß § 50 Absatz 5 BMG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 bis 3 BMG der Weitergabe, bestimmter, zu seiner Person gespeicherten Daten an:

  1. Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten
  2. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder weitere fünfte Geburtstag, ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum)
  3. Adressbuchverlage

widersprechen kann.

Gemäß § 36 Absatz 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Absatz 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) ist eine Datenübermittlung von Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf dieses Widerspruchsrecht wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
Die Meldebehörde darf laut § 42 Absatz 1 BMG in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 BMG einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben diese nach § 42 Absatz 3 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Dies gilt jedoch nicht für Daten, die zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
Die oben benannten Widerspruchsrechte können jederzeit, auch getrennt voneinander, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Waren (Müritz), Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz) ausgeübt werden. Die Erhebung des Widerspruchs ist gebührenfrei.
Ein einmal eingetragener Widerspruch bleibt bestehen, bis er widerrufen wird.
Zur eindeutigen Nachweisführung bittet die Stadt Waren (Müritz) darum, das hier verlinkte Formular zum Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) zu verwenden. Entsprechende Formulare erhalten Sie auch im Bürgerbüro der Stadt Waren (Müritz).

Informationen zu weiteren Dienstleistungen des Bürgerbüros erhalten Sie hier.