Ausschreibunge finden Sie im BEWERBERPORTAL! der Stadt Waren (Müritz). Bitte laden Sie dort Ihre vollständigen und aussagefähigen Bewerbungsunterlagen elektronisch hoch.
Wasser- und Bodenverbände sind Organisationen, die im öffentlichen Interesse und zum Nutzen ihrer Mitglieder Aufgaben der Wasser- und Bodenwirtschaft wahrnehmen. Den Verbänden wurde im Landeswassergesetz die Unterhaltungslast für die Gewässer zweiter Ordnung und deren Anlagen sowie der übrigen Deiche übertragen. Sie finanzieren die Durchführung ihrer Aufgaben aus Beiträgen der Mitglieder und aus Zuwendungen des Landes, Bundes und EU. Die Beiträge der Mitglieder richten sich nach der Maßgabe, wie das Mitglied Vorteil von der Tätigkeit des Verbandes hat und wie es am Verbandsgebiet beteiligt ist. Die Veranlagungsregel zur Bemessung des Vorteils wird in einer Satzung festgelegt. Im Gesetz über die Bildung von Wasserunterhaltungsverbänden (GUVG) M-V ist geregelt, dass diesen Verbänden die Gemeinden als Mitglieder angehören. Die Gemeinde ist nach der Kommunalgesetzgebung verpflichtet, die Beiträge an die Wasser- und Bodenverbände über Abgaben auf die einzelnen Grundstücke umzulegen.
Rechtsgrundlagen
- Wasserverbandsgesetz (WVG) (externer Link)
- Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG M-V) (externer Link)
- Landeswassergesetz (LWaG) (externer Link)
- Lesefassung Satzung der Stadt Waren (Müritz) über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen der Wasser-und Bodenverbände „Müritz“ Röbel und „Obere Peene“ Stavenhagen (PDF 51.0 KB)
- Kommunalabgabengesetz (KAG) (externer Link)
Weitere Informationen können Sie im Sachgebiet Steuern/Abgaben der Stadt Waren, Zum Amtsbrink 1, 17192 Waren (Müritz), per Telefon 03991 177-220, per Telefax 03991 177-4220 oder per eMail: steuern@waren-mueritz.de erhalten.
Häufig gestellte Fragen
Ab wann bin ich Zahlungspflichtiger dieser Gebühr?
Zahlungspflichtig sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Flächen.
Was bildet die Berechnungsgrundlage für die anfallende Gebühr?
Als Berechnungsgrundlage wird die Grundstücksgröße und die Nutzungsart zu Grunde gelegt.
Zahlungstermine der Beiträge für den Wasser- und Bodenverband?
Die Gebühr für den Wasser- und Bodenverband ist allgemein fällig am 15.02., 15.05.,15.08. und 15.11. eines Jahres zu je 1/4 des Jahresbetrages bzw. auf Antrag zum 01.07. für den Jahresbetrag.
Die Fälligkeiten der Gebühren sind auf dem Abgabenbescheid vermerkt.