Für die erstmalige Herstellung oder die spätere Erneuerung bzw. Verbesserung einer Straße, ist die Stadt Waren (Müritz) gesetzlich verpflichtet Beiträge von den Anliegern zu erheben.
Bei der erstmaligen Herstellung der Straße erfolgt die Veranlagung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Waren (Müritz). Der ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt Waren (Müritz) i.H.v. 10% auf die erschlossenen Grundstücke des Abrechnungsgebietes umgelegt.
Vorhandene Straßen, die im Zuge eines Ausbaus verbessert, erweitert oder erneuert werden, werden nach dem Kommunalabgabengesetz M-V (KAG M-V) in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Waren (Müritz) veranlagt. Beitragspflichtig ist derjenige, dem durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betroffenen Einrichtung Vorteile erwachsen. Je nach Einstufung der ausgebauten Straße als Anlieger-, Innerorts- oder Hauptverkehrsstraße liegt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand zwischen 75% und 25%.
Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe der Straßenbaubeitragssatzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.
Nach entstehen der Beitragspflicht (Erhalt des Bescheides) besteht die Möglichkeit auf Ratenzahlung. Informationen erhalten Sie aus dem unten aufgeführten Merkblatt.