Baugenehmigung

Verfahrensfreie Bauvorhaben, § 61 LBauO M-V

Einige Bauvorhaben können ohne Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens errichtet bzw. beseitigt werden. Jedoch bleiben weitere öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie z.B. Abstandsflächen, Standsicherheit, Brandschutz, Anforderungen des Baugesetzbuches und der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) bestehen.

Eine Auflistung über verfahrensfreie Bauvorhaben und Beseitigungen von Anlagen finden Sie im § 61 LBauO M-V.

Zur Beurteilung, ob ein Bauvorhaben verfahrensfrei ist, ist es ratsam sich vor der Durchführung der Baumaßnahme mit den aufgeführten Ansprechpartnern in Verbindung zu setzen

Rechtsgrundlage

Genehmigungsfreigestellte Bauvorhaben, § 62 LBauO M-V

Wohngebäude und dazugehörende Nebengebäude, Nebenanlagen sowie sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, können ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn

  • sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes befindet,
  • das Bauvorhaben den Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplanes nicht widerspricht,
  • die Erschließung gemäß Baugesetzbuch gesichert ist und
  • die Stadtverwaltung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen verlangt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder sie die vorläufige Versagung beantragt hat.

Der Bauantrag ist in zweifacher Ausfertigung mit (u.a.) folgenden Unterlagen zu stellen:

  • Lageplan
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Baubeschreibung
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)

Mit Baubeginnanzeige ist der Energiebedarfsausweis und die Erklärung der Tragwerksplaner bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vorzulegen. Weiteres hierzu ist in der Bauvorlagenverordnung geregelt.

Voraussetzung für ein zügiges Verfahren ist die Abgabe eines Bauantrages mit vollständigen Unterlagen bei der Stadtverwaltung. Der Bauantrag muss von dem Bauherrn und von einem bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Ingenieur) unterzeichnet sein. Die Bauvorlagen sind vom Entwurfsverfasser und die von Fachplanern erstellten Bauvorlagen sind von diesen zu unterzeichnen. Die Bauunterlagen müssen von einem bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser angefertigt werden.  

Nach Abgabe der vollständigen Unterlagen hat die Stadtverwaltung eine Frist von einem Monat zur Bearbeitung. Äußert sie sich nicht innerhalb der Monatsfrist oder erklärt sie schon vorher, kein Genehmigungsverfahren zu verlangen, darf mit dem Bau begonnen werden. Die Stadtverwaltung kann aber auch entscheiden, dass sie das Bauvorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 LBauO M-V überleitet und die Bauunterlagen an die untere Bauaufsicht des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zuständigkeitshalber weiterleitet.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, § 63 LBauO M-V

Für Wohngebäude und dazugehörende Nebengebäude und Nebenanlagen sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, gilt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden das städtebauliche Planungsrecht und beantragte Abweichungen und Befreiungen geprüft.

Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung mit (u.a.) folgenden Unterlagen bei der unteren Bauaufsicht zu stellen:

  • Lageplan
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
  • Baubeschreibung
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)

Weiteres hierzu ist in der Bauvorlagenverordnung geregelt.

Voraussetzung für ein zügiges Verfahren ist die Abgabe eines Bauantrages mit vollständigen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Der Bauantrag muss von dem Bauherrn und von einem bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Ingenieur) unterzeichnet sein. Die Bauvorlagen sind vom Entwurfsverfasser und die von Fachplanern erstellten Bauvorlagen sind von diesen zu unterzeichnen.

Nach Abgabe der vollständigen Unterlagen beginnt die Frist von 3 Monaten zur Bearbeitung des Bauvorhabens. Wird innerhalb der 3 Monate keine Entscheidung getroffen, gilt die Baugenehmigung als erteilt. Diese gilt nicht, wenn

  • die untere Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn innerhalb der Frist mitteilt, dass die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen versagt hat und dieses ersetzt werden soll,
  • für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens Verbände beteiligt werden müssen und
  • die untere Bauaufsichtsbehörde die Frist aus wichtigem Grund schriftlich gegenüber dem Bauherrn um bis zu einem Monat verlängert hat.

Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Stadt Waren (Müritz) und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.

Die Gebühren für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren richten sich nach der Baugebührenverordnung (BauGebVO M-V) und ggf. der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung (PPVO M-V). Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Art des zu errichtenden Vorhabens und dessen Rauminhalt.

Die Baugenehmigung gilt für drei Jahre, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit dem Bau begonnen wurde oder die Arbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen wurden. Auf Antrag kann die Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Rechtsgrundlagen

Formulare

Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBauO M-V

Genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, die nicht unter § 63 LBauO M-V fallen, werden nach § 64 LBauO M-V geprüft.

Rechtsgrundlagen

Maßnahmen in Erhaltungssatzungsgebieten

In Gebieten, die durch Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (§§ 172-174 BauGB) bestimmt sind, bedarf es für den Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.

Baumaßnahmen, die nach der Landesbauordnung M-V verfahrensfrei sind, wie Neueindeckung des Daches, Erneuerung der Fenster/Türen/Treppen, Einzäunungen, Werbeanlagen unter 1m² Ansichtsfläche usw., werden auf Grundlage der Erhaltungssatzung genehmigungspflichtig und sind bei der Stadt Waren (Müritz) zu beantragen.
Ist für die Baumaßnahme eine Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erforderlich, ist die Genehmigung nach dem Erhaltungsrecht inbegriffen.

Für die Erteilung der Genehmigung fallen Gebühren entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Waren (Müritz) an.


Rechtsgrundlagen


Formular

Städtebauliche Maßnahmen in Sanierungsgebieten

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der Genehmigung der Stadt Waren (Müritz):

  • die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (ist eine Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erforderlich, ist die Genehmigung nach dem Sanierungsrecht inbegriffen)
  • die Veräußerung eines Grundstücks (Kaufvertrag, Erbbaurechtsvertrag)
  • die Bestellung von Grundschulden und Hypotheken
  • die Teilung eines Grundstücks

Es besteht die Möglichkeit, dass die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden privater Bauherren mit Hilfe von Städtebaufördermitteln in Form von Darlehen und/oder Zuschüssen unterstützt wird. Der Antrag auf Förderung wird unmittelbar an die Stadtverwaltung gestellt. Weitere Informationen erhalten Sie unter Städtebauförderung.

Für die Erteilung der Genehmigung fallen Gebühren entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Waren (Müritz) an.

Rechtsgrundlagen

Formulare