Für Wohngebäude und dazugehörende Nebengebäude und Nebenanlagen sowie für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, gilt das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden das städtebauliche Planungsrecht und beantragte Abweichungen und Befreiungen geprüft.
Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung mit (u.a.) folgenden Unterlagen bei der unteren Bauaufsicht zu stellen:
- Lageplan
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Baubeschreibung
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
Weiteres hierzu ist in der Bauvorlagenverordnung geregelt.
Voraussetzung für ein zügiges Verfahren ist die Abgabe eines Bauantrages mit vollständigen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte. Der Bauantrag muss von dem Bauherrn und von einem bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Ingenieur) unterzeichnet sein. Die Bauvorlagen sind vom Entwurfsverfasser und die von Fachplanern erstellten Bauvorlagen sind von diesen zu unterzeichnen.
Nach Abgabe der vollständigen Unterlagen beginnt die Frist von 3 Monaten zur Bearbeitung des Bauvorhabens. Wird innerhalb der 3 Monate keine Entscheidung getroffen, gilt die Baugenehmigung als erteilt. Diese gilt nicht, wenn
- die untere Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn innerhalb der Frist mitteilt, dass die Gemeinde ihr erforderliches Einvernehmen versagt hat und dieses ersetzt werden soll,
- für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens Verbände beteiligt werden müssen und
- die untere Bauaufsichtsbehörde die Frist aus wichtigem Grund schriftlich gegenüber dem Bauherrn um bis zu einem Monat verlängert hat.
Die untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt die Stadt Waren (Müritz) und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
Die Gebühren für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren richten sich nach der Baugebührenverordnung (BauGebVO M-V) und ggf. der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung (PPVO M-V). Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Art des zu errichtenden Vorhabens und dessen Rauminhalt.
Die Baugenehmigung gilt für drei Jahre, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit dem Bau begonnen wurde oder die Arbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen wurden. Auf Antrag kann die Geltungsdauer jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Rechtsgrundlagen
Formulare