Gemäß § 154 Baugesetzbuch (BauGB) hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.
Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks besteht aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert) und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
Die Bemessung des Ausgleichsbetrages erfolgt auf einer Wertermittlung durch den Gutachterausschuss des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte.
Der Ausgleichsbetrag ist nach Abschluss der Sanierung zu entrichten, er wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach der Zustellung fällig.
Bevor der Ausgleichsbetrag festgesetzt wird, wird dem Grundstückseigentümer in Form einer schriftlichen Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der Wertermittlung seines Grundstücks gegeben.
Vor Abschluss der Sanierung besteht die Möglichkeit einer vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages, die vom Grundstückseigentümer beantragt werden muss.
Bei einer vorzeitigen Ablösung durch freiwillige Vereinbarung wird hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsbetrages ein Wertermittlungsabschlag in Ansatz gebracht (1 Jahr vor Aufhebung der Sanierungssatzung 10%, 2 Jahre vorher 15% und weitere Jahre vorher 20%).
Auf Antrag des Grundstückseigentümers besteht die Möglichkeit, dass der Ausgleichsbetrag in ein Tilgungsdarlehen umgewandelt wird.