ehefähigkeitszeugnis

Wenn Sie als Deutsche/r im Ausland heiraten möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird und ob eine Beglaubigung erforderlich ist. In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt.

Wollen Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates vorlegen. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Kann ein solches Zeugnis nicht beigebracht werden (etwa weil der Heimatstaat solche Zeugnisse nicht ausstellt), so kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Eheschließung angemeldet wurde, von dem Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses Befreiung erteilen.


Erforderliche Unterlagen

Deutsches Ehefähigkeitszeugnis (zur Heirat im Ausland)
Es sind die gleichen Unterlagen vorzulegen, die für eine inländische Eheschließung erforderlich sind. Reichen diese für die Prüfung der Ehefähigkeit nicht aus, kann der Standesbeamte weitere Unterlagen anfordern. Zum Nachweis des Personenstandes und der Identität reichen in der Regel:
- Eine Bescheinigung der Meldebehörde (Aufenthaltsbescheinigung)
- Geburtsurkunde bzw. beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
- Nachweis der letzten Ehe bzw. Lebenspartnerschaft und deren Auflösung (ggf. Anerkennung)
- Reisepass oder Personalausweis

Ausländisches Ehefähigkeitszeugnis (zur Heirat in Deutschland)
Für die Ausstellung eines ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses gelten die Vorschriften des Heimatrechtes.

Befreiung zur Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses (zur Heirat in Deutschland)
Dem Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses ist zudem eine Erklärung über bereits durchgeführte Befreiungsverfahren und ein Nachweis über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse (für die Festsetzung der Gebühr) beizufügen.