Zuwendung der Stadt Waren (Müritz)
Sehr geehrter Herr Dr. Küster, auf Ihren Antrag vom 30.09.2022 i. V. mit dem am 26.10.2021 beschlossenen Wirtschaftsplan 2022 ergehen folgende Entscheidungen:
1. Bewilligung
Auf Ihren o. g. Antrag vom 30.09.2022 bewillige ich Ihnen für die Zeit vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 eine Zuwendung in Höhe von (Angaben in Zahlen sowie in Buchstaben): bis zu 199.000,00 € (einhundertneunundneunzigtausend 00/100 €) Der vorzeitige Maßnahmenbeginn wird hiermit genehmigt.
2. Zweckbindung
Die Zuwendung ist als Betriebsbeihilfe i. S. v. Artikel 53 AGVO 1 zur Deckung des laufenden Betriebsverlustes i. S. d Art. 53 Abs. 7 AGVO der Müritzeum gGmbH für das Geschäftsjahr 2022 zweckgebunden und zugleich beschränkt auf die beihilfefähigen Kosten i. S. d. Art. 53 Abs. 5 AGVO.
3. Zuwendungsgrundlage, Zuwendungshöhe/-art und Auszahlung
Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des mit dem Gesellschafterbeschluss vom 26.10.2021 beschlossenen Wirtschaftsplanes für das Jahr 2022 und des eingereichten Antrages. Die Zuwendung wird als Beihilfe i. S. v. Art. 107 Abs. 1 AEUV gewertet, die gem. Art. 3 i. V. m. Art. 4 bis 9 und 53 AGVO mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gem. Art. 108 Abs. 8 AEUV freigestellt ist. Zugleich handelt es sich bei der Zuwendung der Stadt Waren (Müritz) um eine Projektförderung als Voll- und Fehlbedarfsfinanzierung. Diese wird i. H. v. 50 % (Anteil Zuwendungsgeber) der zuwendungsfähigen Ausgaben mit Begrenzung auf den Höchstbetrag von 199.000,00 € gewährt. Die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gem. des Wirtschaftsplanes 2022 beträgt 398.000,00 €. Dies entspricht dem geplanten Jahresverlust 2022 der Müritzeum gGmbH. Die Zuwendung kann erst ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist. Sie können die Bestandskraft des Bescheides und damit die Auszahlung der Mittel beschleunigen, indem Sie die Bewilligungsbedingungen anerkennen und auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichten. Eine entsprechende Erklärung ist beigefügt.
4. Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt
Es gelten die Bestimmungen des Art. 3 i. V. m. Art. 4 - 9 und Art. 53 AGVO und zudem die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest.-P), sofern mit diesem Bescheid nicht abweichende Bestimmungen zu Einzelregelungen der ANBest.-P erlassen sind. Die ANBest.-P ist Bestandteil dieses Bescheides. Ausnahmen bzw. Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Zuwendungsgebers. Ein entsprechender Antrag ist dazu bei der Stadt Waren (Müritz), Amt für Finanzen, Sachgebiet Finanzmanagement, einzureichen. Die bestimmungsgemäße Verwendung nach den vorgenannten Grundlagen muss bis zum 30.09.2023 durch Vorlage des geprüften und festgestellten Jahresabschlusses inkl. Lagebericht nachgewiesen werden (ersetzt Verwendungsnachweis und Sachbericht; Vorlage der Originalbelege entfällt). Die zuwendungs- und beihilfefähigen Kosten nach der ANBest.-P und der AGVO sind, soweit zutreffend, durch eine Trennungsrechnung auszuweisen. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 7, 8 und Art. 53 der AGVO hingewiesen. Die zuwendungs- und beihilferechtliche Prüfung und Abrechnung obliegen der Geschäftsführung. Die für den Zeitraum der Nachweisführung von der Müritzeum gGmbH aufgestellte Trennungsrechnung ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Rahmen der Abschlussprüfung des relevanten Geschäftsjahres zu prüfen. Die Einhaltung aller Bedingungen und Auflagen aus diesem Bescheid sind gegenüber dem Zuwendungsgeber bis zum 30.09.2023 schriftlich zu bestätigen. Zuwendungen sind für den angegebenen Zweck zu verwenden. Die Beträge, welche nach Feststellung des Jahresabschlusses 2022 nicht erforderlich waren, um Betriebsverluste und einen angemessenen Gewinn für den Bewilligungszeitraum auszugleichen, sind zurückzuzahlen (vgl. Art. 53 Abs. 7 AGVO). Dies gilt auch für nicht beihilfefähige Kosten. Überzahlte Beträge sind auf das Konto der Stadt Waren (Müritz) DE 64 1505 0100 0640 0350 00 bei der Müritz-Sparkasse einzuzahlen. Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt der zuwendungs- und beihilferechtlichen Rechtmäßigkeit sowie der Vorlage des geprüften Jahresabschlusses 2022 (inkl. geprüfter Trennungsrechnung) und kann entsprechend ganz oder zum Teil zurückgefordert werden, wenn diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen bzw. erfüllt werden. Die Bedingungen und Auflagen dienen im Wesentlichen dazu, insbesondere die Einhaltung von zuwendungs- und beihilferechtlichen Vorgaben sicherzustellen.
5. Herleitung Auszahlungsbetrag
Der Wirtschaftsplan 2022 der Müritzeum gGmbH sieht einen Ausgleich durch die Gesellschafter i. H. v. 398.000,00 € vor. Hiervon sind für die Stadt Waren (Müritz) 50 % (v. H.), mithin 199.000,00 €, zu entrichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt
Waren (Müritz) - Der Bürgermeister - Zum Amtsbrink 1 in 17192 Waren (Müritz) erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Möller
Bürgermeister